Satzung

des Kulturoffensive Dülmen e.V.

Festgelegt durch Beschluss der Gründungsversammlung am 30.11.2003, Vereinsregister-Nr. 346, Amtsgericht Dülmenfestgelegt durch Beschluss der Gründungsversammlung am 30.11.2003, Vereinsregister-Nr. 346, Amtsgericht Dülmen

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Kulturoffensive e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Dülmen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dülmen eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und der Bildung insbesondere im Bereich der Darstellenden Künste. Durch die Arbeit des Vereins soll die Begegnung von Menschen aller Alters- und Berufsgruppen sowie verschiedener sozialer Schichten ermöglicht, Kreativität, Toleranz und Eigeninitiative gefördert werden. Die genreübergreifende Zusammenarbeit mit Künstlern anderer Sparten wird als wünschenswert erachtet und angestrebt.
  3. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verfolgt durch- Angebote im Bereich Amateur-Bühnentanz und Schauspiel- Aufbau eines Amateur-Tanztheaters- Aus- und Weiterbildung tanz- und schauspielinteressierter Menschen- Ausbildungsveranstaltungen in den Bereichen Regie und Backstage- Darstellung der Arbeitsergebnisse in öffentlichen Aufführungen.

§3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten außer den Erstattungen für Kosten, die ihnen in Durchführung von Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks entstehen, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins werden können alle natürlichen oder juristischen Personen, welche die in dieser Satzung festgelegten Ziele und Aufgaben unterstützen wollen.
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden.Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit, wenn dieses gegen die Ziele oder die Satzung des Vereins schwer verstoßen hat oder dem Verein durch rufschädigendes Verhalten Schaden zugefügt hat. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§5 Beiträge

Die Mitglieder entrichten die Beiträge an den Verein. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens im 2-Jahres-Rhythmus zusammen. Sie wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange mindestens 15% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist mit einer Frist von 14 Tagen, unter Angabe eines Grundes, erneut zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, die dann ohne Quorum beschlussfähig ist.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:- Wahl des Vorstandes- Wahl der Kassenprüfer/innen- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und der Jahresrechnung- Entgegennahme des Kassenprüfberichtes- Entlastung des Vorstandes- Beschlüsse über die Umsetzung der Inhalte und Ziele der Vereinsarbeit- Beschlüsse über die Bildung von Arbeits- und Planungsgremien und deren Zusammensetzung, die zwischen den Mitgliederversammlungen dem Vorstand rechenschaftspflichtig sind- Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
  2. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Fristüberschreitung bleibt er bis zu Neuwahlen im Amt.
  3. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in. Er trifft seine Entscheidungen mehrheitlich. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
  4. Er ist der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten zur regelmäßigen Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet.
  5. Seine Sitzungen sind vereinsöffentlich.

§9 Beurkundung von Beschlüssen

Über alle Sitzungen und dabei gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das auf Verlangen jedem Mitglied zugänglich gemacht werden muss.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an einen freien Träger der kulturellen Jugendarbeit, der es ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
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